Das Landgericht München I hat die vom Deutschen Eishockey-Bund e.V. (DEB) gegen die ESBG eingereichte Feststellungsklage als unzulässig zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hatte die Vorsitzende darauf verwiesen, dass für eine Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und die Stimmrechtsbeschneidung mit einer Anfechtungsklage anzugreifen ist. Entschieden wurde nur über die formalrechtliche Frage der Zulässigkeit, nicht aber über die materiell rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Stimmrechtsbeschneidung.
Wie bereits mehrfach berichtet wurde, hat die letzte Anhörung beim Landgericht eindeutig ergeben, dass es keine Grundlage dafür gegeben hat, dem DEB seine Stimmanteile auf 20 zu beschneiden. Die vorsitzende Richterin hat in der letzten Anhörung demnach keinen Zweifel daran gelassen, dass der DEB entsprechend seiner Anteile stimmberechtigt ist. Die Auffassung von Herrn Jäger, es läge eine Treuhandschaft vor, wurde vom Gericht als nicht belastbar angesehen. Eine erneute Missachtung der Stimmrechte des DEB sei untunlich. Die anwesenden Rechtsanwälte haben beigepflichtet, dies für künftige Gesellschafterversammlungen zu berücksichtigen. Die zuständige Richterin Forstner hat den ESBG-Geschäftsführer Alexander Jäger direkt und unmissverständlich auf diesen Punkt verwiesen.
Ob und wie sich der Geschäftsführer der ESBG bei der nächsten Gesellschafterversammlung verhalten wird, bleibt abzuwarten. Dr. Christian Ostermaier hat die rechtlichen Interessen des DEB vertreten und betont an dieser Stelle ganz klar: „Sollte der Geschäftsführer noch einmal die Stimmanteile des DEB in Zweifel stellen, werden wir eine Anfechtungsklage stellen. Die rechtliche Würdigung der vorsitzenden Richterin diesbezüglich war eindeutig.“ Ebenso klar formuliert es Rechtsanwalt Robert Niedermeier, der den SC Riessersee vertreten hat: „Sollte Herr Jäger noch einmal die vollständigen Stimmanteile des DEB wegen einer angeblichen Treuhandschaft in Frage stellen, werde ich meiner Mandantschaft empfehlen, den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft vorzulegen, damit diese überprüft, ob strafrechtlich relevante Handlungen vorliegen. Mit der Pressemeldung über die Abweisung der Feststellungsklage suggeriert Jäger ein falsches Bild. Fakt ist, dass die ESBG hier nicht gewonnen oder der DEB gar verloren hat. Es geht lediglich um juristische Formalkriterien. Aus rechtlicher Sicht darf Herr Jäger bei der nächsten Gesellschafterversammlung die Stimmanteile nicht wieder in Frage stellen.“
Der Empfehlung der zuständigen Richterin Frau Forster, sich an einen Tisch zu setzen, um eine langfristige Lösung zu finden, sind beide Parteien nachgekommen. Der Geschäftsführer der ESBG hat jedoch zwischenzeitlich die Kooperationsverträge sowohl mit den Landesverbänden als auch dem DEB aufgekündigt. Gleichzeitig hat er ein Modell präsentiert, das ohne Absprache mit dem DEB und den LEVs erarbeitet wurde. „In der Öffentlichkeit wird suggeriert, dass der Deutsche Eishockey-Bund die Weiterentwicklung der ESBG ausbremst. Wir sind per Mandat dazu verpflichtet, die Interessen aller Beteiligten zu wahren. Fakt ist, dass der ESBG-Geschäftsführer die LEVs und den DEB vor vollendete Tatsachen gestellt hat ohne sich mit den Beteiligten auszutauschen. Ein Miteinander ist auf einer derartigen Basis nicht möglich, das muss Herrn Jäger klar sein. Wir kommen nur weiter, wenn die ESBG keine einseitigen Vorgaben macht“, kommentiert Manuel Hüttl, DEB-Vizepräsident abschließend.
Sowohl DEB als auch LEV haben Durchführungsbestimmungen verabschiedet, die einen Aufsteiger von der Oberliga in die ESBG vorsehen. Die Umsetzung ist jedoch zwingend abhängig davon, dass es zwischen ESBG, DEB und LEV vertragliche Vereinbarungen gibt.
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Deutscher Eishockey-Bund e.V.
Dienstag 19.Februar 2013INFORMATIONEN ZUM THEMA:
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